Nein, das Recht auf Vergessenwerden (Löschung) kann nur geltend gemacht werden, wenn der Verantwortliche keine Rechtsgrundlage (mehr) für die Verarbeitung der Daten des Betroffenen hat.
Ein Recht auf Vergessenwerden besteht daher insbesondere dann, wenn die Datenverarbeitung niemals rechtmäßig war, weil beispielsweise:
