Machen Betroffene ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit oder Widerspruch geltend, müssen diese unverzüglich (dh ohne schuldhafte Verzögerung) aber jedenfalls innerhalb eines Monats ab Zugang des Begehrens beim Verantwortlichen behandelt und beantwortet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Begehren des Betroffenen entsprochen wird oder nicht.
