Grundsätzlich sind die Betroffenen spätestens zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten zu informieren. Für die Art der Information gilt, dass es ausreichend ist, wenn die Datenschutzmitteilung den Betroffenen auf eine leicht auffindbare Weise zugänglich gemacht wird.
Im Detail sieht die DSGVO vor, dass die Betroffenen zu folgendem Zeitpunkt informiert werden müssen:
