Der Verantwortliche muss dann eine Konsultation mit der Datenschutzbehörde durchführen, wenn die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass das Restrisiko unter Berücksichtigung aller Risikominderungsmaßnahmen dennoch hoch ist.
Der Verantwortliche muss dann eine Konsultation mit der Datenschutzbehörde durchführen, wenn die Datenschutz-Folgenabschätzung ergibt, dass das Restrisiko unter Berücksichtigung aller Risikominderungsmaßnahmen dennoch hoch ist.
