Wie bereits unter Frage 22 beschrieben, muss eine Datenschutz-Folgenabschätzung Folgendes umfassen:
Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge: Diese sollte nach der Artikel-29-Datenschutzgruppe Folgendes enthalten:eine Beschreibung und Auseinandersetzung mit Art, Umfang und Kontext der Verarbeitung;