Ja, auch bereits im Datenverarbeitungsregister (DVR) der Datenschutzbehörde gemeldete Datenanwendungen (in der neuen Diktion der DSGVO „Verarbeitungstätigkeiten“) müssen im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erfasst werden.
Ja, auch bereits im Datenverarbeitungsregister (DVR) der Datenschutzbehörde gemeldete Datenanwendungen (in der neuen Diktion der DSGVO „Verarbeitungstätigkeiten“) müssen im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erfasst werden.
