Nein, die DSGVO verpflichtet explizit den Verantwortlichen bzw Auftragsverarbeiter zur Führung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten und nicht den Datenschutzbeauftragten (Art 30 DSGVO). Es spricht aber nichts dagegen, dass eine Organisation ihren Datenschutzbeauftragten zusätzlich zu seinen originären Aufgaben nach der DSGVO (siehe Frage 4) auch mit der Führung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten beauftragt. In diesem Fall bleibt die Organisation verwaltungsstrafrechtlich nach außen verantwortlich, kann sich jedoch unter Umständen beim Datenschutzbeauftragten regressieren, wenn dieser schuldhaft seine vertragliche Pflicht zur Führung des Verzeichnisses verletzt (siehe Frage 5).
