vorheriges Dokument
nächstes Dokument

19. Ist der Datenschutzbeauftragte für die Führung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten verantwortlich?

Horn1. AuflJänner 2018

Nein, die DSGVO verpflichtet explizit den Verantwortlichen bzw Auftragsverarbeiter zur Führung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten und nicht den Datenschutzbeauftragten (Art 30 DSGVO). Es spricht aber nichts dagegen, dass eine Organisation ihren Datenschutzbeauftragten zusätzlich zu seinen originären Aufgaben nach der DSGVO (siehe Frage 4) auch mit der Führung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten beauftragt. In diesem Fall bleibt die Organisation verwaltungsstrafrechtlich nach außen verantwortlich, kann sich jedoch unter Umständen beim Datenschutzbeauftragten regressieren, wenn dieser schuldhaft seine vertragliche Pflicht zur Führung des Verzeichnisses verletzt (siehe Frage 5).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!