Nein, der Leiter der IT-Abteilung kann nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellten werden, weil dies einen unzulässigen Interessenkonflikt darstellen würde (Art 38 Abs 6 DSGVO).
Nein, der Leiter der IT-Abteilung kann nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellten werden, weil dies einen unzulässigen Interessenkonflikt darstellen würde (Art 38 Abs 6 DSGVO).
