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Y. Rechtsmittel gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (Schmied/Schweiger)

Schmied/Schweiger1. AuflApril 2014

1. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Rechtspfleger – § 54 VwGVG

Gegen Entscheidungen der Rechtspfleger steht den Parteien einzig die Vorstellung an den zuständigen Richter offen. Wie in den Ausführungen über die Rechtsmittelbelehrung bereits dargelegt wurde, steht – anders als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit – parallel dazu weder die Revision an den VwGH noch die Beschwerde an den VwGH offen. Diese Rechtsmittel können erst gegen die Entscheidung des mit der Vorstellung angerufenen Richters erhoben werden.

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