1. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Rechtspfleger – § 54 VwGVG
Gegen Entscheidungen der Rechtspfleger steht den Parteien einzig die Vorstellung an den zuständigen Richter offen. Wie in den Ausführungen über die Rechtsmittelbelehrung bereits dargelegt wurde, steht – anders als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit – parallel dazu weder die Revision an den VwGH noch die Beschwerde an den VwGH offen. Diese Rechtsmittel können erst gegen die Entscheidung des mit der Vorstellung angerufenen Richters erhoben werden.
