Die Vorschriften über die Revision sowie über das von den Verwaltungsgerichten zu führende Revisionsvorverfahren finden sich nicht im VwGVG, sondern allesamt im (neuen) Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG.
1. Ordentliche Revision – § 25a VwGG
Im Spruch jedes Erkenntnisses oder verfahrensbeendenden Beschlusses eines Verwaltungsgerichts ist über die Zulässigkeit der Revision abzusprechen (§ 25a VwGG).
