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W. Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme – §§ 32 und 33 VwGVG (Schmied/Schweiger)

Schmied/Schweiger1. AuflApril 2014

1. Allgemeines

Die Wiederaufnahme und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind außerordentliche Rechtsbehelfe. Das heißt, dass sie erst nach Rechtskraft bzw erst nach Fristversäumnis erhoben werden dürfen. Die Anhängigkeit eines Wiederaufnahme- oder Wiedereinsetzungsverfahrens ändert nichts an der Rechtskraft bzw der Vollstreckbarkeit, der Entscheidung, die im Verfahren getroffen wurde, dessen Wiederaufnahme beantragt wurde oder in welchem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde.

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