1. Unmittelbarkeit der Entscheidung – §§ 25 Abs 7 und 48 VwGVG
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist durch die EMRK und die Grundrechtscharta der EU vorgegeben und wird in § 25 Abs 7 VwGVG für das Administrativverfahren sowie in § 48 VwGVG für das Verwaltungsstrafrecht innerstaatlich verankert. Er besagt Folgendes:
