Verfahrenshilfe ist nur für den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen. Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe entsprechen im Wesentlichen jenen über die Verfahrenshilfe vor dem UVS gemäß dem früheren § 51a VStG und sind ebenso wie diese § 61 Abs 2 StPO (früher § 41 Abs 2 StPO) nachgebildet, ohne dessen demonstrative Aufzählung, wann die Gewährung der Verfahrenshilfe jedenfalls erforderlich ist, zu übernehmen.
