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T. Mündliche Verhandlung – §§ 24 und 44 VwGVG (Schmied/Schweiger)

Schmied/Schweiger1. AuflApril 2014

1. Allgemeines

Die mündliche Verhandlung ist – neben der richterlichen unabhängigkeit der entscheidenden Organe – das charakteristische Wesensmerkmal eines rechtsstaatlichen Verfahrens schlechthin. Sowohl die EMRK als auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankern die öffentliche, mündliche Verhandlung als zentrale Rechtsschutzgarantie.

Art 6 EMRK164164Europäische Menschenrechtskonvention BGBl Nr. 210/1958 idF BGBl III Nr 30/1998 (gemäß BVG BGBl Nr 59/1964 im Verfassungsrang). lautet:

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