1. Allgemeines
Die mündliche Verhandlung ist – neben der richterlichen unabhängigkeit der entscheidenden Organe – das charakteristische Wesensmerkmal eines rechtsstaatlichen Verfahrens schlechthin. Sowohl die EMRK als auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankern die öffentliche, mündliche Verhandlung als zentrale Rechtsschutzgarantie.
Art 6 EMRK164 lautet:
