Die Verwaltungsgerichte haben einander, aber auch anderen inländischen Gerichten Rechtshilfe zu leisten, dh in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich Amtshandlungen für das ersuchende Gericht vorzunehmen.
Die Verwaltungsgerichte haben einander, aber auch anderen inländischen Gerichten Rechtshilfe zu leisten, dh in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich Amtshandlungen für das ersuchende Gericht vorzunehmen.
