1. Bescheidbeschwerden und Säumnisbeschwerden
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte war noch in der Regierungsvorlage zum VwGVG einfach und klar geregelt. Danach sollte sich bei Bescheidbeschwerden und bei Säumnisbeschwerden die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – wie schon bisher jene der unabhängigen Verwaltungssenate – nach dem Sprengel richten, in welchem die belangte Behörde ihren Sitz hat.
