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D. Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Verwaltungsgerichten – Art 131 B-VG (Schmied/Schweiger)

Schmied/Schweiger1. AuflApril 2014

Art 131 B-VG regelt die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Verwaltungsgericht des Bundes, dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen und den Verwaltungsgerichten der Länder. Dabei wurde eine Regelungstechnik gewählt, die dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht Kompetenzen abschließend zuweist und für alle Beschwerden, die nicht einem der beiden Verwaltungsgerichte des Bundes zugewiesen sind, die Landesverwaltungsgerichte für zuständig erklärt. Insofern kann von einer subsidiären Allzuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte gesprochen werden. Im Einzelnen ergeben sich folgende Zuständigkeiten.

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