Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist ebenso wenig im VwGVG geregelt wie die Zuständigkeitsabgrenzung der Verwaltungsgerichte untereinander. Die diesbezüglichen Vorschriften finden sich vielmehr direkt im B-VG, welches in Art 130 B-VG regelt, über welche Arten von Beschwerden die Verwaltungsgerichte entscheiden.
