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G. Befangenheit – § 6 VwGVG und § 7 AVG, § 53 Abs 1 AVG (Schmied/Schweiger)

Schmied/Schweiger1. AuflApril 2014

Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn ein Gerichtsorgan durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte.6666Siehe zur Befangenheit von Organen der Behörde VwGH 23. 10. 2013, 2013/03/0075.

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