A. Entscheidung über die aufschiebende Wirkung
Eine zulässige Bescheidbeschwerde vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten hat regelmäßig aufschiebende Wirkung; die Behörde kann sie aber unter bestimmten Umständen ausschließen (§ 13 Abs 1 und 2 VwGVG). Im finanzgerichtlichen Verfahren ist dies genau umgekehrt: Bescheidbeschwerden entfalten keine aufschiebende Wirkung (§ 254 BAO). Die aufschiebende Wirkung ist aber auf Antrag im Wege einer Aussetzung der Einhebung zuzuerkennen. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint oder soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er vom Anbringen des Abgabepflichtigen nicht abweicht oder, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist (§ 212a Abs 2 BAO). Eine andere Form der aufschiebenden Wirkung als die Aussetzung der Abgabeneinhebung ist in der BAO nicht vorgesehen.12
