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I. Die Trennung von Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (Merli/Ehrke-Rabel)

Merli/Ehrke-Rabel1. AuflJänner 2014

Die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat eine lange Geschichte von Zwischenschritten,11ZB B-VG-Novelle BGBl 1998/685: Einführung der UVS; UFS-Gesetz BGBl I 2006/43. Irrwegen,22B-VG-Novelle BGBl I 2008/2: Einführung des Asylgerichtshofs. Absichtserklärungen und Entwürfen und wurde von intensiven Diskussionen begleitet.33Nachweise zur Entwicklung bis 2004 bei Merli, Rechtsschutz neu – die Verwaltungsgerichte, in Österreichische Juristenkommission (Hrsg), Der Österreich-Konvent – Zwischenbilanz und Perspektiven (2004) 174 (174 f); für die Entwurfsgeschichte danach siehe die EB zur RV 1618 BlgNR 24. GP , Vorbemerkung. Überblicksdarstellungen bei Öhlinger, Abschied von den UVS, ZUV 2012, 51; Steiner, Das Projekt „zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit“, in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) 1. Die Finanzgerichtsbarkeit spielte darin aber keine große Rolle,44In der Diskussion bilden Ausnahmen va die von Holoubek/Lang herausgegebenen Bände: Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2008); Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013); weiters Köhler, Die neue Verwaltungsgerichtbarkeit (Kärntner Verwaltungsakademie, oJ, 2013); Kneihs/Urtz, Verwaltungsgerichtliche Verfahren (2013); Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich (2013) 15 ff. und meist wurde sie als Teilbereich einer einheitlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit verstanden. Auch der Ministerialentwurf vom November 20075594/ME 23. GP . sah noch ein einziges Bundesverwaltungsgericht vor, in dem auch der Unabhängige Finanzsenat aufgehen sollte. Der Ministerialentwurf vom Februar 201066129/ME 24.GP . schlug dagegen das „9+2-Modell“ mit einem eigenen Bundesfinanzgericht vor, und dabei ist es geblieben.

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