Erweist sich das mittels Revision angefochtene Erkenntnis aus rechtlicher Sicht als falsch, kann eine Klaglosstellung nur durch das Verwaltungsgericht selbst und nur nach Maßgabe des § 289 BAO erfolgen. § 289 BAO schränkt den Anwendungsbereich des § 93a BAO maßgeblich ein: Da nicht sämtliche für Bescheide geltenden Änderungsmaßnahmen auch dann von der Abgabenbehörde vorgenommen werden dürfen, wenn sie Erkenntnisse oder Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes betreffen, muss die Vornahme anderer Änderungen von Erkenntnissen oder Beschlüssen in sinngemäßer Anwendung der §§ 293 ff BAO dem Verwaltungsgericht obliegen.
