A. Maßstab
Den primären Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung bilden die Art 129a ff B-VG und Art 6 und 13 EMRK und Art 47 GRC,81 jeweils in ihrem Anwendungsbereich. Im Abgabenrecht ist Art 47 GRC jedenfalls für den Umsatzsteuerbereich anwendbar,82 wohl auch im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie und der Kapitalansammlungsrichtlinie, in bestimmten Fällen aber auch darüber hinaus, zB wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung von Grundfreiheiten des Binnenmarktes durch ungleiche Besteuerung geltend macht.83
