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IV. Fazit (Scharfe)

Scharfe1. AuflJänner 2014

Ziel dieses Beitrags war es, zu untersuchen ob eine Klaglosstellung des Rechtsmittelwerbers durch die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht möglich ist, und wenn ja, wie dies geschehen kann. Als einziges Instrument, dass eine Klaglosstellung in diesem Verfahren ohne weiteres bewirken kann, steht der Behörde die – allerdings antragsbedürftige – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 AVG zur Verfügung. Die anderen derartigen Instrumente – die Aufhebung/Abänderung des Bescheides gem § 68 Abs 2 und 3 AVG, die Nichtigerklärung des Bescheides durch die Oberbehörde gem § 68 Abs 4 AVG und die Bewilligung der Verfahrenswiederaufnahme gem § 69 AVG – sehen sich hingegen vor das Problem gestellt, dass sie den Eintritt der formellen Rechtskraft verlangen. Diese tritt aber, abgesehen vom Fall des Verzichts auf Rechtsmittel, erst ein, wenn der Bescheid mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar ist. Davor, also im Zeitraum zwischen der Bescheiderlassung und dem Eintritt der formellen Rechtskraft, sind die Bestimmungen nach herkömmlichem Verständnis der Rechtskraft nicht anwendbar, da diese bis zur Fällung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts noch nicht eingetreten ist.

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