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I. Begriffsdefinition (Ehrke-Rabel)

Ehrke-Rabel1. AuflJänner 2014

Der Begriff der Klaglosstellung soll im vorliegenden Zusammenhang in Anknüpfung an die Ausführungen von Scharfe verstanden werden als ein Akt der belangten Behörde oder deren sachlich in Betracht kommender Oberbehörde während oder vor einem anhängigen Verfahren beim VwGH, dem VfGH oder dem Verwaltungsgericht, mit dem die Rechtswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung vorweggenommen werden.11Vgl Scharfe, in diesem Band, 118 f. Eine Klaglosstellung im Abgabenverfahren setzt die ex-tunc-Wirkung voraus, da abgabenrechtliche Bescheide oder Erkenntnisse immer einen Abgabenanspruch in der Vergangenheit betreffen. Andernfalls können die Rechtswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung nicht vorweggenommen werden.

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