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III. Arten der Klaglosstellung vor VwGH, VfGH und den Verwaltungsgerichten (Scharfe)

Scharfe1. AuflJänner 2014

A. Allgemeines

Die Behörde bzw die Oberbehörde benötigt eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung oder Abänderung des Bescheides, die die Klaglosstellung bewirken soll, denn sie darf auch als Partei vor den Gerichtshöfen und dem Verwaltungsgericht nur in Vollziehung der Gesetze handeln. Die §§ 31 VwGG bzw 86 VfGG äußern sich nicht über die Zulässigkeit und die Modalitäten einer Klaglosstellung, weshalb diesbezüglich Zuflucht bei den Verfahrensgesetzen gesucht werden muss.4545Vgl Ringhofer, Verwaltungsgerichtshof 194; Ermacora, Der Verfassungsgerichtshof (1956) 380. Infrage kommen hierfür § 68 Abs 2 und 3, § 68 Abs 4, § 69 und § 71 AVG.

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