A. Allgemeines
Die Behörde bzw die Oberbehörde benötigt eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung oder Abänderung des Bescheides, die die Klaglosstellung bewirken soll, denn sie darf auch als Partei vor den Gerichtshöfen und dem Verwaltungsgericht nur in Vollziehung der Gesetze handeln. Die §§ 31 VwGG bzw 86 VfGG äußern sich nicht über die Zulässigkeit und die Modalitäten einer Klaglosstellung, weshalb diesbezüglich Zuflucht bei den Verfahrensgesetzen gesucht werden muss.45 Infrage kommen hierfür § 68 Abs 2 und 3, § 68 Abs 4, § 69 und § 71 AVG.
