A. Der antizipierte Rechtsmittelverzicht
Der erste Ansatz eines Einigungsmechanismus, der im Schrifttum bereits eingehend untersucht wurde und der auch im finanzgerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen kann, ist der sog „antizipierte“ Rechtsmittelverzicht. Ebenso wie im VwGVG (§ 7 leg cit) kann auch im Abgabenverfahren auf die Einbringung einer Bescheidbeschwerde verzichtet werden (§ 255 Abs 1 BAO). Gem § 255 Abs 2 BAO kann ein Verzicht auch vor der Erlassung eines Bescheides rechtswirksam abgegeben werden, „wenn aus der Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen auszufolgen.“ Wird der Verzicht gem § 255 Abs 2 BAO vor der Bescheiderlassung abgegeben, spricht man von einem „antizipierten“ Rechtsmittelverzicht. Eine trotz Verzicht eingebrachte Bescheidbeschwerde ist unzulässig (§ 255 Abs 3 BAO).
