A. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum nach dem VfGH-Erkenntnis VfSlg 9226/1981
In der älteren Lehre wurden gegen die Zulässigkeit von (gesetzlich vorgesehenen) Vereinbarungen im Steuerrecht insbesondere das Legalitätsprinzip, der Gleichheitssatz, der unzureichende Rechtsschutz und die Geschlossenheit des Rechtsquellenkatalogs ins Treffen geführt.12 Durch das VfGH-Erkenntnis VfSlg 9226/198113 wurde geklärt, dass steuergesetzliche Regelungen, die den Steuergläubiger zum Abschluss von Vereinbarungen mit dem Steuerpflichtigen ermächtigen, mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit nicht in Widerspruch stehen und dem Gesetzeber – in bestimmten Grenzen – ein Gestaltungsspielraum für Vereinbarungsermächtigungen zur Verfügung steht.
