Unter den Gestaltungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Möglichkeit, sich mit dem Abgabepflichtigen zu einigen, wohl die wichtigste. In der Tat spielt das Einvernehmen zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigen im Abgabenrecht eine wichtige Rolle. Unklar ist aber, inwieweit Vereinbarungen zulässig sind, Verbindlichkeit entfalten und umgesetzt werden können. Der Grund, warum sich die Frage nach der Bindungswirkung von Einigungen gerade im Abgabenverfahren stellt, wird in dessen Besonderheiten gesehen. Kurz umrissen, liegen diese darin, dass das Steuerschuldverhältnis bei wiederkehrend erhobenen Abgaben (va bei den aufkommensstärksten Steuern wie den Ertragsteuern und der Umsatzsteuer) ein Dauerrechtsverhältnis ist.2 Das Abgabenverfahren ist zudem ein Massenverfahren,3 in dem knappe Ressourcen effizient eingesetzt werden müssen und in dem die Behörde den Bescheid in einem automationsunterstützten Verfahren zumeist ungeprüft erstellt. Der Steuerpflichtige hat seine durch ihn verwirklichten Sachverhalte vorab zu würdigen und muss seine wirtschaftlichen Dispositionen zunächst von dieser Vorab-Würdigung abhängig machen. Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit ist daher groß, zumal bei der Konkretisierung gesetzlicher Abgabenansprüche häufig Beurteilungs- und Auslegungsspielräume offen stehen und die BAO zur Gewährleistung der Rechtsrichtigkeit zahlreiche Möglichkeiten vorsieht, Bescheide bzw auch Entscheidungen des Verwaltungsgerichts nachträglich abzuändern. Gleichzeitig entspricht das Bedürfnis nach einem Zusammenwirken bei der Abgabenfestsetzung auch dem Wesen der heutigen Gesellschaft, in welcher sich der Steuerpflichtige nicht mehr als zu besteuernder Untertan, sondern in gewisser Weise auch als Partner der Behörde versteht. Auch die Finanzverwaltung ist nach jüngsten Plänen4 verstärkt bestrebt, den ehrlichen steuerpflichtigen Bürger partnerschaftlich zu behandeln und so die „tax compliance“ zu erhöhen.
