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IV. Schlussfolgerungen für die Bindungswirkung einer „Streitbeilegung“ im finanzgerichtlichen Verfahren (Gunacker-Slawitsch)

Gunacker-Slawitsch1. AuflJänner 2014

A. Streitbeilegung durch Einigung über Sachverhaltsfragen

Abschließend ist daher zu klären, welche Schlussfolgerungen aus den vorangestellten Überlegungen für die Bindungswirkung einer „Streitbeilegung“ während eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu ziehen sind. Die folgenden Ausführungen beziehen sich dabei auf Einigungen, die in einem Erörterungstermin getroffen werden.189189Ob der Abschluss (bindender) Einigungen auch (noch) in der mündlichen Verhandlung zulässig ist, ist offen: Nach dem Gesetzeswortlaut des § 300 BAO ist diese Bestimmung grundsätzlich ab Stellung des Vorlageantrages bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig (so lange es einen angefochtenen Bescheid gibt, vgl Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu § 300 BAO 270). § 300 Abs 4 BAO lässt Aufhebungen ausdrücklich bis zur abschließenden Erledigung der Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht zu. Ob eine „Beilegung des Rechtsstreits“ aber auch noch während der mündlichen Verhandlung zulässig sein soll, ist fraglich. Dagegen sprechen systematische Überlegungen; dafür spricht, dass die Beschwerde gem § 256 BAO noch bis zur Bekanntgabe der Entscheidung (somit auch noch in der mündlichen Verhandlung) zurückgenommen werden kann.

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