A. Streitbeilegung durch Einigung über Sachverhaltsfragen
Abschließend ist daher zu klären, welche Schlussfolgerungen aus den vorangestellten Überlegungen für die Bindungswirkung einer „Streitbeilegung“ während eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu ziehen sind. Die folgenden Ausführungen beziehen sich dabei auf Einigungen, die in einem Erörterungstermin getroffen werden.189
