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VII. Die Rolle der belangten Behörde im Verfahren vor dem VwGH (Raab)

Raab1. AuflJänner 2014

Gegen Erkenntnisse sowie grundsätzlich auch gegen Beschlüsse des Finanzgerichts kann von den Verfahrensparteien und somit auch von der (belangten) Abgabenbehörde Revision an den VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben werden (Art 133 Abs 1 Z 1 iVm Abs 9 B-VG).6363 Ehrke-Rabel, in Doralt/Ruppe Steuerrecht II7 Tz 1338. Eine (ordentliche) Revision ist allerdings nur dann zulässig, „wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird“ (Art 133 Abs 4 Satz 1 B-VG). Das Revisionsrecht kommt gemäß Art 133 Abs 6 B-VG auch der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und somit auch der Abgabenbehörde zu. Die Revision ersetzt die bisherige Befugnis der Abgabenbehörde, gegen Entscheidungen des UFS Amtsbeschwerde beim VwGH zu erheben.

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