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VI. Die Rolle der belangten Behörde bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Raab)

Raab1. AuflJänner 2014

Mit dem FVwGG 2012 ist es bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 308 – 310 BAO nF zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses außerordentlichen Rechtsmittels gekommen. In Angleichung der Rechtslage an das allgemeine Verwaltungsverfahren (§ 71 Abs 1 AVG), das Finanzstrafverfahren (§ 167 Abs 1 FinStrG)6161ErlRV VwGG 2012, 2007 der Beilagen XXIV. GP, Art 2 zu Z 57 bis 60 (§§ 308 bis 310 BAO). sowie das neue Verfahren vor allgemeinen Verwaltungsgerichten (§ 33 Abs 1 VwGVG)6262Näher dazu Beitrag von Maier in diesem Band, Abschnitt VI. kann von einer Partei ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr nur bei Fristversäumung sondern auch bei der Versäumung einer mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 308 Abs 1 erster Satz BAO nF). Das bedeutet, ein derartiger Antrag kann zukünftig auch von der Amtspartei, die einen mündlichen Verhandlungstermin beim Finanzgericht versäumt hat, beim Finanzgericht gestellt werden.

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