Mit dem FVwGG 2012 ist es bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 308 – 310 BAO nF zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses außerordentlichen Rechtsmittels gekommen. In Angleichung der Rechtslage an das allgemeine Verwaltungsverfahren (§ 71 Abs 1 AVG), das Finanzstrafverfahren (§ 167 Abs 1 FinStrG)61 sowie das neue Verfahren vor allgemeinen Verwaltungsgerichten (§ 33 Abs 1 VwGVG)62 kann von einer Partei ein Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr nur bei Fristversäumung sondern auch bei der Versäumung einer mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 308 Abs 1 erster Satz BAO nF). Das bedeutet, ein derartiger Antrag kann zukünftig auch von der Amtspartei, die einen mündlichen Verhandlungstermin beim Finanzgericht versäumt hat, beim Finanzgericht gestellt werden.
