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V. Die Rolle der belangten Abgabenbehörde bei der Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO und der Bescheidaufhebung gemäß § 295a BAO (Raab)

Raab1. AuflJänner 2014

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist im Abgabenverfahrensrecht ein rechtskräftiger Bescheid grundsätzlich unanfechtbar und unwiderrufbar. In Ausnahmefällen weicht der Gesetzgeber jedoch von diesem Grundsatz ab und räumt der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor der Rechtssicherheit ein. Die BAO enthält eine Reihe von rechtskraftdurchbrechenden Rechtsbehelfen, die die Abgabenbehörden ermächtigen, unter bestimmten Umständen rechtskräftige Bescheide nachträglich aufzuheben bzw abzuändern. Die wichtigsten sind dabei §§ 293, 293a, 293b BAO nF (Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten), § 299 BAO nF (Abänderung / Aufhebung unrichtiger Bescheide), § 295a BAO nF (Abänderung wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses) und § 303 ff BAO nF (Wiederaufnahme des Verfahrens).5656Vgl Raab, Das EU-Beihilfenverbot und seine verfassungsrechtlichen Auswirkungen im Steuerrecht (2011), 391, unter Verweis auf: Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 (2008), § 299 Anm 4 und § 299 E 21 f; Ritz, „Rechtskraftdurchbrechungen“ von Amts wegen im Abgabenverfahren, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren (2007), 295 (301), mwN; Ehrke-Rabel, Gemeinschaftsrecht und Abgabenverfahrensrecht (2006), 268 f; BMF vom 3. 2. 2003, 05 2601/2-IV/5/02, Richtlinien zur Aufhebung gemäß § 299 BAO, AÖF 2003/65, Abschn 6.

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