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IV. Die Rolle der belangten Abgabenbehörde bei der Säumnisbeschwerde (Raab)

Raab1. AuflJänner 2014

Die Säumnisbeschwerde gemäß §§ 284–286 BAO nF ersetzt den bisherigen Devolutionsantrag gemäß §§ 311 f BAO aF. Werden Bescheide der Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlagen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung nach Maßgabe des § 97 BAO nF bekanntgegeben, kann Säumnisbeschwerde beim Finanzgericht erhoben werden. Beschwerdelegitmiert ist jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat (§ 284 Abs 1 BAO nF). Die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wurde, ist gemäß § 284 Abs 6 nF ebenfalls Verfahrenspartei. Ihr kommt, wie schon bei der Bescheidbeschwerde und der Maßnahmenbeschwerde, wieder die Rolle einer Amtspartei, mit entsprechend eingeschränkten Parteirechten, zu. Die Ausführungen in Abschnitt II.C.1. gelten sinngemäß.

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