A. Bundesfinanzgericht ersetzt Unabhängigen Finanzsenat (UFS)
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 20121 und das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz (im Folgenden kurz „FVwGG 2012“ )2 wurde der Rechtsschutz in Abgabenangelegenheiten zum Stichtag 1. 1. 2014 grundlegend neu geregelt. Der zweistufige administrative Instanzenzug in Abgabenangelegenheiten des Bundes3 und der Länder wurde abgeschafft.4 Im vom Bund zu vollziehenden Abgabenrecht5, inklusive dem Zollrecht sowie in Bundesfinanzstrafsachen fungiert seit 1. 1. 2014 das Bundesfinanzgericht als Rechtsmittelinstanz und ersetzt den unabhängigen Finanzsenat (UFS) (Art 129 iVm Art 131 Abs 3 B-VG idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, im Folgenden kurz „B-VG nF“ ). Im Unterschied zum UFS kommt dem neuen Bundesfinanzgericht (im Folgenden kurz „Finanzgericht“ ) nicht die Eigenschaft einer Abgabenbehörde zweiter Instanz zu6, sondern es handelt sich dabei um ein vollwertiges Verwaltungsgericht. Das Finanzgericht entscheidet daher nicht mittels Bescheid, sondern (wie der VwGH oder VfGH) in Form von Erkenntnissen und Beschlüssen. Mit dieser Neuorganisation des Rechtsmittelverfahrens wird vom Gesetzgeber die Zielsetzung verfolgt, auch in Abgabensachen eine zweigliedrige Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schaffen, mit dem Finanzgericht als Verwaltungsgericht erster Instanz und dem VwGH als Verwaltungsgericht zweiter Instanz. Als Gründe für diesen grundlegenden Systemwechsel wurden, neben einer Entlastung des VwGH und einer Verfahrensbeschleunigung, verfassungsrechtliche Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie unionsrechtliche Vorgaben der EU-Grundrechtecharter (EU-GRC) genannt.7 Darauf wird nachstehend in den Abschnitten D und E näher eingegangen.
