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I. Der neue Rechtsschutz in Abgabenangelegenheiten des Bundes (Raab)

Raab1. AuflJänner 2014

A. Bundesfinanzgericht ersetzt Unabhängigen Finanzsenat (UFS)

Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 201211BGBl I 52/2012. und das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz (im Folgenden kurz „FVwGG 2012“ )22BGBl I 14/2013 idF BGBl I 70/2013. wurde der Rechtsschutz in Abgabenangelegenheiten zum Stichtag 1. 1. 2014 grundlegend neu geregelt. Der zweistufige administrative Instanzenzug in Abgabenangelegenheiten des Bundes33Inkl dem Zollrecht sowie teilweise dem Finanzstrafrecht (vgl § 1 Abs 2 UFSG). und der Länder wurde abgeschafft.44Lediglich im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden ist weiterhin ein zweigliedriger administrativer Instanzenzug vorgesehen; vgl Ehrke-Rabel in Doralt/Ruppe Steuerrecht II7 (2014) Rz 1257. Im vom Bund zu vollziehenden Abgabenrecht55Mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden (Art 131 Abs 3 B-VG nF § 1 Abs 1 BFGG); Ryda/Langheinrich, Der langersehnte Abschluss der Integration im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren, FJ 2012, 233 (234)., inklusive dem Zollrecht sowie in Bundesfinanzstrafsachen fungiert seit 1. 1. 2014 das Bundesfinanzgericht als Rechtsmittelinstanz und ersetzt den unabhängigen Finanzsenat (UFS) (Art 129 iVm Art 131 Abs 3 B-VG idF Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, im Folgenden kurz „B-VG nF“ ). Im Unterschied zum UFS kommt dem neuen Bundesfinanzgericht (im Folgenden kurz „Finanzgericht“ ) nicht die Eigenschaft einer Abgabenbehörde zweiter Instanz zu66Zum Bundesfinanzgericht vgl ErlRV FVwGG 2012, 2007 der Beilagen XXIV. GP, Art 2 zu Z 1 und Z 5., sondern es handelt sich dabei um ein vollwertiges Verwaltungsgericht. Das Finanzgericht entscheidet daher nicht mittels Bescheid, sondern (wie der VwGH oder VfGH) in Form von Erkenntnissen und Beschlüssen. Mit dieser Neuorganisation des Rechtsmittelverfahrens wird vom Gesetzgeber die Zielsetzung verfolgt, auch in Abgabensachen eine zweigliedrige Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schaffen, mit dem Finanzgericht als Verwaltungsgericht erster Instanz und dem VwGH als Verwaltungsgericht zweiter Instanz. Als Gründe für diesen grundlegenden Systemwechsel wurden, neben einer Entlastung des VwGH und einer Verfahrensbeschleunigung, verfassungsrechtliche Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie unionsrechtliche Vorgaben der EU-Grundrechtecharter (EU-GRC) genannt.77ErlRV Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 der Beilagen XXIV. GP, Allgemeiner Teil. Darauf wird nachstehend in den Abschnitten D und E näher eingegangen.

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