Ist nun die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz jene Jahrhundertreform als die sie in der Literatur schon öfter genannt wurde? Ist „vor dem Verwaltungsgericht [...] die belangte Behörde nur eine Partei neben dem Bürger“ 76 oder wurden die Regeln des bekannten behördlichen Verfahrens nach dem AVG nur in ein neues Kleid gesteckt?
