A. Parteistatus
Die Parteistellung der belangten Behörde ist ausdrücklich in § 18 VwGVG festgehalten („Partei ist auch die belangte Behörde“). Damit ist der Status der Behörde als Partei unzweifelhaft. Im ME war die belangte Behörde noch genauer definiert (§ 6 Abs 2 des Entwurfs). Im kundgemachten Gesetzestext ist dieser Teil nicht mehr enthalten, da er sich unmittelbar aus Art 130 Abs 1 bis 4 B-VG (idF vom 1. 1. 2014)22 ergibt. Kurz gefasst ist mit der belangten Behörde jene Behörde gemeint,
