Im VwGVG ist keine Reaktionsmöglichkeit der belangten Behörde auf eine Beschwerde vorgesehen, wie es aus anderen Verfahren bekannt ist, etwa in Form einer Klagebeantwortung oder Gegenschrift. Allerdings gibt es ein sog Vorverfahren (§§ 12–16 VwGVG), in dem die belangte Behörde funktional gesehen auf das Beschwerdevorbringen der anderen Partei eingehen kann – und darüber entscheiden kann.
