Entscheidend für die Frage, ob die neuen Verwaltungsgerichte als Gerichte oder als neuartige Verwaltungsbehörden1 wahrgenommen werden, ist auch die Stellung der belangten Behörde im Verfahren.2 Hat die belangte Behörde im Verfahren andere, möglicherweise weitergehende Rechte als die übrigen Parteien oder stehen sich Bürger und Behörde gleichberechtigt im Gerichtssaal gegenüber? Das VwGVG ist zwar eine „eigenständige“ Verfahrensordnung, es verweist jedoch – soweit es nicht anders bestimmt – auf große Teile des AVG (§ 17 VwGVG). Weiters sind die Regelungen des VwGVG grundsätzlich dem Verfahren vor den UVS nachempfunden (§§ 67a ff AVG); dieses Verfahren war vom Aufbau her ein verwaltungsbehördliches Verfahren, selbst wenn die UVS Tribunalcharakter hatten. Hat sich durch das VwGVG daran etwas geändert?
