Ein reiner Parteiprozess ist dadurch gekennzeichnet, dass das gerichtliche Verfahren vollständig von den Parteien getragen wird. Das heißt, dass die Einleitung und Fortführung des Prozesses allein auf dem Willen der Parteien beruht und diese für die Beischaffung des gesamten Prozessstoffes verantwortlich sind. Das Gericht bleibt weitgehend passiv und setzt keine Handlung ohne entsprechenden Antrag.
