Bundesgesetz, mit dem das ASVG, das B-KUVG, das AlVG 1977, das StudFG 1992, das KBGG, das FamZeitbG, das FLAG 1967 und das EStG 1988 geändert werden sollen (Teuerungs-Entlastungspaket III); BGBl I 2022/174, ausgegeben am 31. 10. 2022
(NR 12. 10. 2022, 615/BNR 27. GP ; AB 27. 9. 2022, 1678 BlgNR 27. GP ; RV 14. 9. 2022, 1663 BlgNR 27. GP ; ME 15. 7. 2022, 217/ME 27. GP )
1. Änderung des FLAG
Das Schulstartgeld in Höhe von € 100,- für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren soll ab dem Kalenderjahr 2023 im August – anstatt wie bisher im September – zur Auszahlung gelangen, um Familien mit schulpflichtigen Kindern die Disposition beim Einkauf des Schulbedarfs zu erleichtern. Auch das Schulstartgeld ist von der Valorisierung des § 16 FLAG umfasst. (§ 8 Abs 8 und § 55 Abs 58 FLAG; anwendbar ab August 2023)
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Beträge an Familienbeihilfe zuletzt mit 1. 1. 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe und der Mehrkindzuschlag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die Valorisierung im FLAG 1967 soll sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f des ASVG richten.
Die vervielfachten Beträge sind jährlich im November des Vorjahres (erstmals im November 2022) durch eine Verordnung von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien kundzumachen. (§ 16 und § 55 Abs 58 FLAG; ab 2023 anwendbar)
Hinweis
Zur Familienbeihilfe und zum Mehrkindzuschlag für das Jahr 2023 siehe die VO BGBl II 2022/413 (Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2023 – FamValVO 2023), Rechtsnews 33282.
2. Änderung des EStG
Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, soll ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog zu der im FLAG 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten. Der Anpassung des Kinderabsetzbetrages soll dabei jeweils der im Vorjahr geltende Kinderabsetzbetrag zugrunde gelegt werden. Der erhöhte Kinderabsetzbetrag soll vom BMF bis spätestens 15. November eines jeden Jahres ermittelt und per Verordnung kundgemacht werden. (§ 33 Abs 3 Z 2 und § 124b Z 415 EStG; anwendbar ab dem Kalenderjahr 2023)
Hinweis
Zum Kinderabsetzbetrag für das Jahr 2023 siehe die VO BGBl II 2022/413 (Familienleistungs-Valorisierungsverordnung 2023 – FamValVO 2023), Rechtsnews 33282.