Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024

GesetzgebungZivilrechtKriwanekJänner 2025

ua vorherige richterliche Genehmigung für Beschlagnahme von Datenträgern (etwa Handys oder Laptops) und Daten; Reform der StPO (ua zur Stärkung des Opferschutzes)

Inkrafttreten

1.1.2025

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

2.1.2025

Betroffene Normen

AVG, FinStrG, GOG, JBA-G, JGG, StAG, StPO

Betroffene Rechtsgebiete

Strafrecht

Quelle

BGBl I 2024/157, 8/BNR, AB 16, 15/A

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024) (BGBl I 2024/157, 8/BNR, AB 16, 15/A)

 

Die Novelle sieht ua vor:

I. Änderungen in Folge des Erkenntnisses des VfGH vom 14.12.2023, G 352/2021 (= Rechtsnews 34867):

Der  VfGH hat die Bestimmungen der § 110 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StPO sowie § 111 Abs 2 StPO, wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK mit Ablauf des 31.12.2024 als verfassungswidrig aufgehoben.

Daher wird eine Ermittlungsmaßnahme für die „Beschlagnahme von Datenträgern und Daten“ eingeführt, die eine vorherige gerichtliche Entscheidung auf Begründung einer Sicherstellung über Datenträger und Daten zum (Ermittlungs-)Zweck der Auswertung (iSd § 115i StPO) verlangt. Zudem wird eine  Erhöhung der Begründungspflicht für die Anordnung der Staatsanwaltschaft und die gerichtliche Entscheidung durch Anlehnung an andere bereits bestehende Ermittlungsmaßnahmen (etwa Auskunft von Daten einer Nachrichtenübermittlung nach §§ 135 ff StPO) vorgesehen.

Ausdrücklich gesetzlich verankert wird die Möglichkeit der Beschlagnahme auch von Daten, die in anderen (externen) Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem aus zugegriffen werden kann

Es wird eine Nichtigkeitssanktion von Ergebnissen einer Auswertung eingeführt, wenn die Ermittlungsmaßnahme nicht rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 115j Abs 1 StPO). Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegeben hat („Zufallsfunde“), so ist gem § 115j Abs 1 StPO mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (§ 115j Abs 1 StPO, § 144 StPO, § 157 Abs 2 StPO).

Ergänzend wird im Sinne der Anforderungen des VfGH eine (zusätzliche) unabhängige Aufsicht dadurch verankert, in dem die Befugnisse der bzw des langjährigen und bewährt in der Strafrechtspflege tätigen Rechtsschutzbeauftragten der Justiz auch in Bezug auf die neue vorgeschlagene Ermittlungsmaßnahm ausgebaut werden .

II. Stärkung der Beschuldigten- und Opferrechte sowie Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung

Der Stärkung der Beschuldigtenrechte dient insb die Neuregelung bei Beginn und Beendigung des Ermittlungsverfahrens. Dem bzw der Angeklagten wirdzudem auch richtlinienkonform die Möglichkeit eingeräumt, am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem OGH teilzunehmen.

Die  Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens wird von drei auf zwei Jahre herabgesetzt; überdies hat auch die allfällige Verlängerung des Verfahrens nicht mehr zwingend um die Dauer von zwei Jahren zu erfolgen, vielmehr kannd as Gericht die Dauer einzelfallbezogen um bis zu zwei Jahre verlängern , womit ebenfalls die Erwartung einer Verfahrensbeschleunigung einhergeht.

Durch die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Verfolgung wid ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen das Absehen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens für Personen geschaffen, die Opfer der angezeigten Tat sein könnten.

Hinsichtlich des Opferschutzes ist zudem ua vorgesehen, dass der  Anspruch auf psychosoziale und juristische Prozessbegleitung im Strafverfahren künftig nicht mehr auf Minderjährige beschränkt ist, die Zeuginnen bzw Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren, sondern steht allen Minderjährigen, die Zeuginnen bzw. Zeugen von GewaltBerichterstattung waren, zustehen. 

III. Sonstige Änderungen

 Für Verfahren wegen häuslicher Gewalt werden künftig bei den BG und Gerichten erster Instanz Spezialzuständigkeiten verankert. 

Anpassungen sind weiters ua auch im Bereich Cyberkriminalität sowie zu Kryptowerten vorgesehen.

Es wird eine allgemeine Veröffentlichungspflicht der rechtskräftigen Entscheidungen der OLG (§ 48a GOG) verankert.

IV. Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens ist der 1. 1. 2025 vorgesehen.

 



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