Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden; BGBl I 2024/145 vom 9. 10. 2024 (AB 2709 BlgNR 27. GP ; 4141/A BlgNR 27. GP )
Pensionsanpassung für 2025
Die Pensionsanpassung für das Jahr 2025 erfolgt grundsätzlich unter Heranziehung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024 von 1,046, wobei – wie schon bei den Pensionsanpassungen der letzten Jahre – auf das
Gesamtpensionseinkommen abgestellt wird und ab einer bestimmten Höhe dieses Gesamtpensionseinkommens um einen gleichbleibenden Fixbetrag erhöht wird. Zudem ist erneut vorgesehen, dass „Sonderpensionen“ im Sinne des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten, das der Pensionsanpassung 2025 zugrunde zu legen ist.
Das Gesamtpensionseinkommen ist zu erhöhen
- wenn es nicht mehr als € 6.060,- monatlich beträgt, um 4,6 %;
- wenn es über € 6.060,- monatlich beträgt, um € 278,76.
Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. 12. 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs 3 Z 2 dritter Satz ASVG. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a ASVG, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. 12. 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. 12. 2024 durch die Anwendung des § 264 Abs 2 oder 6a ASVG kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. 12. 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
- 1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 ASVG oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a ASVG gebührt hat;
- 2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ASVG ergebenden Teilpension gebührt hat.
Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. 1. 2025 unterliegen.
Schutzklausel für Pensionsneuzugänge
Die Schutzklausel soll Personen, die ihre Pension 2025 antreten, durch eine außerordentliche Gesamtgutschrift auf ihrem Pensionskonto in der Höhe von 4,5 % vor inflationsbedingten Pensionsverlusten bewahren.
„Reguläre“ Alterspensionen (= die ab Erreichung des Regelpensionsalters angetreten werden), Schwerarbeitspensionen, vorzeitige Alterspensionen für Langzeitversicherte sowie Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen werden zum Ausgleich des inflationsbedingten Nachteils erhöht, wenn ihr Stichtag in das Jahr 2025 fällt. Gleiches gilt für Korridorpensionen, die aufgrund des Erlöschens des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs nach § 22 AlVG (und § 38 AlVG) mit Stichtag im Jahr 2025 angetreten werden. Im Falle des Arbeitslosengeldanspruchs muss das Arbeitslosengeld zudem für mindestens 30 Tage bezogen worden sein. Zu sonstigen Korridorpensionen mit Stichtag im Jahr 2025 gebührt der Erhöhungsbetrag hingegen nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (mit Ausnahme der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. des Fehlens eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Erwerbseinkommens) bereits am 31. 12. 2024 vorliegen. Nicht umfasst sind somit Korridorpensionen des Zugangsjahres 2025 ohne vorangegangenen, zumindest 30-tägigen Bezug von Arbeitslosengeld (und ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schon 2024), da in diesen Fällen der Zeitpunkt des Pensionsantritts durchaus in der Disposition der Versicherten liegt.
Der Erhöhungsbetrag beläuft sich auf 4,5 % der Gesamtgutschrift 2023 und ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.
Aussetzung der Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung
Ein weiteres Jahr ausgesetzt bleibt die grundsätzlich vorgesehene Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (§ 783 Abs. 3 ASVG). Unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Pensionsantritt im kommenden Jahr erfolgt, wird es 2026 die volle Pensionserhöhung geben. Die Aussetzung der Aliquotierung ist vor dem Hintergrund der Schutzklausel 2025 (vgl. § 37 APG) angezeigt: Mit der Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025 sollen inflationsbedingte Nachteile im Pensionskonto ausgeglichen und ein längerer Verbleib im Erwerbsleben attraktiviert werden. Folglich unterliegen jene Personen, die im kommenden Jahr länger arbeiten, bei ihrer ersten Pensionsanpassung im darauffolgenden Jahr 2026 keiner Aliquotierung, um die positiven Auswirkungen des § 37 APG nicht zu konterkarieren.
