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BGBl I 145/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes sowie des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
145. (NR: GP XXVII IA 4141/A AB 2709 S. 276 . BR: AB 11604 S. 971 .)

145. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 135 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024“ ersetzt.

2. In § 349 Abs. 2 wird der Ausdruck „(§ 21 Abs. 1 Z 9 des Psychotherapiegesetzes)“ durch den Ausdruck „(§ 56 Abs. 8 Z 1 PThG 2024)“ ersetzt.

2a. Im § 435 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „nichtöffentlich“ der Ausdruck „und grundsätzlich in physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer/innen abzuhalten“ eingefügt.

2b. Im § 435 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Teilnahme an Sitzungen der Verwaltungskörper kann mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit (Videoteilnahme) erfolgen. Für stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer/innen ist die Videoteilnahme zulässig, sofern sie an Sitzungen der Verwaltungskörper

  1. 1. der Versicherungsträger in den Räumlichkeiten des jeweiligen Versicherungsträgers,
  2. 2. des Dachverbandes in den Räumlichkeiten eines Versicherungsträgers

    über eine dort eingerichtete Schnittstelle erfolgt.“

3. Nach § 806 werden folgende §§ 807 und 808 samt Überschriften angefügt:

„Pensionsanpassung 2025

§ 807. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 783 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

  1. 1. wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
  2. 2. wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 299a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

  1. 1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;
  2. 2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.

(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.

(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2025 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) und unter Berücksichtigung des Abs. 3 nicht überschreiten. Umfasst sind jedenfalls jene auf landesgesetzlichen Regelungen basierenden Leistungen, für die nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, eine Befugnis zur Festlegung eines Sicherungsbeitrages besteht.

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024

§ 808. (1) § 435 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. November 2024 in Kraft.

(2) Die §§ 135 Abs. 1 Z 3 und 349 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(3) § 108h Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 91 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ wird durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024“ ersetzt.

2. Nach § 415 werden folgende §§ 416 und 417 samt Überschriften angefügt:

„Pensionsanpassung 2025

§ 416. (1) Abweichend von § 50 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 407 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

  1. 1. wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
  2. 2. wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 55 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 156a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

  1. 1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 145 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 145 Abs. 6a gebührt hat;
  2. 2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 132 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.

(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 145 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.

(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024

§ 417. (1) § 91 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) § 50 Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 85 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ wird durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024“ ersetzt.

2. Nach § 410 werden folgende §§ 411 und 412 samt Überschriften angefügt:

„Pensionsanpassung 2025

§ 411. (1) Abweichend von § 46 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a sowie unter Bedachtnahme auf § 402 Abs. 3 ist die Pensionserhöhung für das bzw. im Kalenderjahr 2025 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

  1. 1. wenn es nicht mehr als 6 060 € monatlich beträgt, um 4,6%;
  2. 2. wenn es über 6 060 € monatlich beträgt, um 278,76 €.

(2) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2024 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 51 Abs. 2 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, der Bonus nach § 147a, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2024 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2024 darauf Anspruch hat und die Leistung nach dem jeweiligen Materiengesetz für das bzw. im Jahr 2025 anzupassen ist. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:

  1. 1. eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 136 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 136 Abs. 6a gebührt hat;
  2. 2. eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2024 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 123 Abs. 5 und 6 ergebenden Teilpension gebührt hat.

Zum Gesamtpensionseinkommen zählen auch die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, die im Dezember 2024 gebühren und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2025 unterliegen.

(3) Bezieht eine Person eine oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist jede einzelne Pension entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 278,76 € am Gesamtpensionseinkommen entspricht.

(4) Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2024 durch die Anwendung des § 136 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2025 zu vervielfachen.

(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter und letzter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger bis zum 31. Dezember 2024 im Wege der zu diesem Zweck beim Dachverband eingerichteten Meldeschiene mitzuteilen. Auf dieselbe Weise hat der Pensionsversicherungsträger sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024

§ 412. (1) § 85 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(2) § 46 Abs. 1a ist bei der Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2026 nicht anzuwenden.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2024, wird wie folgt geändert:

Nach § 36 wird folgender § 37 samt Überschrift angefügt:

„Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025

§ 37. (1) Das Ausmaß folgender Pensionsleistungen ist – im Anschluss an ihre Feststellung nach den §§ 5 und 6 – zu erhöhen (Abs. 2), wenn ihr Stichtag nach § 223 Abs. 2 ASVG (§ 113 Abs. 2 GSVG, § 104 Abs. 2 BSVG) in das Kalenderjahr 2025 fällt:

  1. 1. Alterspensionen nach § 4 Abs. 1 oder § 253 ASVG (§ 130 GSVG, § 121 BSVG), Schwerarbeitspensionen nach § 4 Abs. 3 und vorzeitige Alterspensionen nach § 25 Abs. 4 und 5;
  2. 2. Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, für die am 31. Dezember 2024 bereits die Anspruchsvoraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit oder eines die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens am Stichtag – vorgelegen sind;
  3. 3. Korridorpensionen nach § 4 Abs. 2, die infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG im Kalenderjahr 2025 angetreten werden, im Falle des Arbeitslosengeldanspruchs sofern das Arbeitslosengeld für mindestens 30 Tage bezogen wurde;
  4. 4. Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit).

(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 beläuft sich auf 4,5% der Gesamtgutschrift 2023, geteilt durch 14 und vermindert oder erhöht im gleichen prozentuellen Ausmaß wie die Leistung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 oder 4 und § 6 Abs. 1 und 2 bzw. nach § 25 Abs. 4 und 5.

(3) Der Erhöhungsbetrag ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung.

(4) Der Erhöhungsbetrag gebührt auch zu Pensionsleistungen nach Abs. 1, die für die Ermittlung von Hinterbliebenenpensionen (§ 7 Z 1) zu berechnen sind.“

Artikel 5

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 wird das Wort „Beamte“ jeweils durch die Wortfolge „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979“ die Wortfolge „oder einer Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 78f BDG 1979“ eingefügt.

3. In § 17 Abs. 2a wird der Ausdruck „Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,“ durch den Ausdruck „Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305/1992,“ ersetzt.

4. Dem § 41 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

5. Nach § 95j wird folgender § 95k samt Überschrift eingefügt:

„Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025

§ 95k. Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß den §§ 15c BDG 1979, 87a RStDG, 13c LDG 1984 und 13c LLDG, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Jahr

Faktor

1973

4,472

1974

4,030

1975

3,787

1976

3,561

1977

3,357

1978

3,193

1979

3,054

1980

2,918

1981

2,780

1982

2,687

1983

2,613

1984

2,526

1985

2,430

1986

2,379

1987

2,325

1988

2,280

1989

2,230

1990

2,135

1991

2,041

1992

1,960

1993

1,881

1994

1,841

1995

1,787

1996

1,745

1997

1,745

1998

1,723

1999

1,700

2000

1,693

2001

1,674

2002

1,656

2003

1,650

2004

1,634

2005

1,608

2006

1,571

2007

1,547

2008

1,518

2009

1,471

2010

1,450

2011

1,434

2012

1,395

2013

1,356

2014

1,325

2015

1,303

2016

1,287

2017

1,278

2018

1,258

2019

1,233

2020

1,211

2021

1,193

2022

1,172

2023

1,108

2024

1,000“

  

6. Dem § 100 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“

7. Dem § 105 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 37 APG ist sinngemäß anzuwenden.“

8. In § 109 Abs. 93 wird der Ausdruck „2024 und 2025“ durch den Ausdruck „2024, 2025 und 2026“ ersetzt.

9. Dem § 109 wird folgender Abs. 94 angefügt:

„(94) § 4 Abs. 2 und § 17 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 wird der Ausdruck „eines Beamten“ durch die Wortfolge „einer Beamtin oder eines Beamten“ ersetzt.

2. Dem § 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

3. Nach § 18o wird folgender § 18p samt Überschrift eingefügt:

„Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025

§ 18p. Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2f, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 5a Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Jahr

Faktor

1973

4,472

1974

4,030

1975

3,787

1976

3,561

1977

3,357

1978

3,193

1979

3,054

1980

2,918

1981

2,780

1982

2,687

1983

2,613

1984

2,526

1985

2,430

1986

2,379

1987

2,325

1988

2,280

1989

2,230

1990

2,135

1991

2,041

1992

1,960

1993

1,881

1994

1,841

1995

1,787

1996

1,745

1997

1,745

1998

1,723

1999

1,700

2000

1,693

2001

1,674

2002

1,656

2003

1,650

2004

1,634

2005

1,608

2006

1,571

2007

1,547

2008

1,518

2009

1,471

2010

1,450

2011

1,434

2012

1,395

2013

1,356

2014

1,325

2015

1,303

2016

1,287

2017

1,278

2018

1,258

2019

1,233

2020

1,211

2021

1,193

2022

1,172

2023

1,108

2024

1,000“

  

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“

5. Nach § 21e wird folgender § 21f eingefügt:

§ 21f. § 37 APG ist sinngemäß anzuwenden.“

6. In § 22 Abs. 52 wird der Ausdruck „2024 und 2025“ durch den Ausdruck „2024, 2025 und 2026“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Beamte“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.

2. Dem § 37 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 807 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

3. In § 60 Abs. 21 wird der Ausdruck „2024 und 2025“ durch den Ausdruck „2024, 2025 und 2026“ ersetzt.

4. Nach § 60a wird folgender § 60b samt Überschrift eingefügt:

„Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025

§ 60b. Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2b, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:

Jahr

Faktor

1973

4,472

1974

4,030

1975

3,787

1976

3,561

1977

3,357

1978

3,193

1979

3,054

1980

2,918

1981

2,780

1982

2,687

1983

2,613

1984

2,526

1985

2,430

1986

2,379

1987

2,325

1988

2,280

1989

2,230

1990

2,135

1991

2,041

1992

1,960

1993

1,881

1994

1,841

1995

1,787

1996

1,745

1997

1,745

1998

1,723

1999

1,700

2000

1,693

2001

1,674

2002

1,656

2003

1,650

2004

1,634

2005

1,608

2006

1,571

2007

1,547

2008

1,518

2009

1,471

2010

1,450

2011

1,434

2012

1,395

2013

1,356

2014

1,325

2015

1,303

2016

1,287

2017

1,278

2018

1,258

2019

1,233

2020

1,211

2021

1,193

2022

1,172

2023

1,108

2024

1,000“

  

5. Dem § 67 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.“

Van der Bellen

Nehammer

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