Investitionsprämiengesetz

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrJuni 2021

Einführung einer (befristeten) COVID-19 Investitionsprämie

Inkrafttreten

25.7.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

11.6.2021

Betroffene Normen

Investitionsprämiengesetz

Betroffene Rechtsgebiete

 

Quelle

BGBl I 2020/88 idF BGBl I 2021/95

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort genehmigt werden und ein Bundesgesetz über eine COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen (Investitionsprämiengesetz – InvPrG) erlassen wird; BGBl I 2020/88 vom 24. 7. 2020 (AB 338 BlgNR 27. GP RV 288 BlgNR 27. GP ; 32/ME 27. GP )

Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden, um der gegenwärtig zurückhaltenden Investitionsneigung von österreichischen Unternehmen entgegenzuwirken. Gegenstand des Förderungsprogrammes ist die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt. 

Mit der Abwicklung des Förderprogramms wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt. Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Explizit ausgenommen sind vor allem klimaschädliche Neuinvestitionen, unbebaute Grundstücke, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.

Die Investitionsprämie beträgt 7 % der förderfähigen Kosten der Neuinvestitionen. Bei Neuinvestitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science beträgt die Investitionsprämie 14 %. Für das Förderprogramm steht ein Budget in Höhe von 7,8 Mrd Euro zur Verfügung (zuletzt aufgestockt durch BGBl I 2021/95).

Das Förderungsprogramm „COVID-19 Investitionsprämie“ startet mit 1. 9. 2020, Anträge können bis 28. 2. 2021 gestellt werden. Erste Maßnahmen im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen 1. 8. 2020 und 28. 2. 2021 gesetzt werden. 

Hinweis
Hinweis
Mit dem 2. COVID-19-StMG wurde die Frist für die Setzung erster Maßnahmen bis 31. 5. 2021 verlängert.

Nach dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 stellen die COVID-19 Investitionsprämien für Unternehmen keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar und führen zu keiner Aufwandskürzung (vgl § 124b Z 365 EStG).

Zur Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" siehe https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie .



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