Energiepaket

GesetzgebungSteuerrechtBleyerMai 2023

(Befristete) Erhöhung des Pendlerpauschales um 50 %; (befristete) Vervierfachung des Pendlereuros; Erhöhung SV-Rückerstattung / SV-Bonus; (befristete) Senkung von Energieabgaben, temporäre Agrardieselvergütung

Inkrafttreten

1.5.2022

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

13.5.2022

Betroffene Normen

ElAbgG, Erdgasabgabegesetz, EStG, MinStG

Betroffene Rechtsgebiete

Energieabgaben, Lohnabgaben, Einkommensteuer

Quelle

BGBl I 2022/63

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das Erdgasabgabegesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz und das Mineralölsteuergesetz 2022 geändert werden; BGBl I 2022/63, ausgegeben am 13. 5. 2022 (NR 27. 4. 2022, 516/BNR 27. GP , AB 26. 4. 2022, 1439 BlgNR 27. GP ; IA 24. 3. 2022, 2421/A BlgNR 27. GP

1. Änderung des EStG

1.1. Pendlerpauschale

Aufgrund der Erhöhung der Treibstoffkosten wird das Pendlerpauschale für die Kalendermonate Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50 % erhöht:

Kleines Pendlerpauschale (Mai 2022 bis Juni 2023)

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

bisher

Zuschlag

Summe

mindestens 20 km bis 40 km

€ 58,- +

€ 29,- =

€ 87,- monatlich

mehr als 40 km bis 60 km

€ 113,- +

€ 56,50 =

€ 169,5 monatlich

mehr als 60 km

€ 168,- +

€ 84,- =

 € 252,- monatlich

Großes Pendlerpauschale (Mai 2022 bis Juni 2023)

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

bisher

Zuschlag

Summe

mindestens 2 km bis 20 km 

€ 31,- +

€ 15,50 =

€ 46,5 monatlich

mehr als 20 km bis 40 km

€ 123,- +

€ 61,50 =

 € 184,5 monatlich

mehr als 40 km bis 60 km

€ 214,- +

€ 107,- =

 € 321,- monatlich

mehr als 60 km

€ 306,- +

€ 153,- =

€ 459,- monatlich

(§ 124b Z 395 lit a und lit b EStG)

1.2. Pendlereuro

Bislang steht ein Pendlereuro in Höhe von jährlich € 2,- pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. 

Nun soll der Pendlereuro vervierfacht werden: Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 steht zusätzlich ein Pendlereuro gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG von € 0,50 monatlich (= € 6,- jährlich) pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. 

Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 beträgt der Pendlereuro somit insgesamt jährlich € 8,- pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. (§ 124b Z 395 lit c EStG)

1.3. SV-Rückerstattung, SV-Bonus

Für Steuerpflichtige, die keine Steuer zahlen, wird der in diesem Zeitraum nach § 33 Abs 8 Z 2 EStG zu erstattende Betrag (SV-Rückerstattung, SV-Bonus) um € 100,- erhöht. Demnach erhöht sich der zu erstattende Betrag im Kalenderjahr 2022 um € 60,- und im Kalenderjahr 2023 um € 40,-. (§ 124b Z 395 lit d EStG)

1.4. Aufrollung

Um die Entlastung möglichst früh wirksam werden zu lassen, werden die Arbeitgeber verpflichtet, die höheren Werte so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 31. 8. 2022, mittels einer Aufrollung gemäß § 77 Abs 3 EStG zu berücksichtigen, damit diese in den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen steuermindernd wirken. (§ 124b Z 395 lit e EStG)

Hinweis
Zur Herabsetzung von ESt-/KSt-Vorauszahlungen für 2022 aufgrund steigender Energiekosten siehe die Info des BMF vom 1. 4. 2022, 2022-0.235.942

2. Änderung des Erdgasabgabegesetzes 

Im Hinblick auf die stark gestiegenen Energiepreise soll zur Entlastung der Unternehmen und zur Abmilderung sozialer Härten die Erdgasabgabe für einen begrenzten Zeitraum auf das nach der EU- Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG , ABl Nr L 283 vom 31. 10. 2003, S 51 zulässige Mindestbesteuerungsniveau gesenkt werden.

Abweichend von § 5 Abs 2 und 4 Erdgasabgabegesetz idF BGBl I 2019/103, beträgt für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 die Abgabe

(§ 8 Abs 6 Erdgasabgabegesetz)

Hinweis
Zur Verlängerung der Senkung der Erdgasabgabe bis Ende 2023 vgl das Briefing Verlängerung der Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe.

3. Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Im Hinblick auf die stark gestiegenen Energiepreise soll zur Entlastung der Unternehmen und zur Abmilderung sozialer Härten die Elektrizitätsabgabe für einen begrenzten Zeitraum auf das nach der EU- Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG zulässige Mindestbesteuerungsniveau gesenkt werden. 

Abweichend von § 4 Abs 2 und Abs 3 erster Satz ElAbgG idF BGBl I 2022/10 beträgt die Abgabe daher € 0,001 je kWh für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023.

Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Juli 2023 besteht kein Vergütungsanspruch nach § 4 Abs 3 zweiter Satz ElAbgG. Für Vorgänge vor diesem Zeitraum bleibt der  Vergütungsanspruch nach § 4 Abs 3 zweiter Satz ElAbgG für zum Steuersatz nach § 4 Abs 2 idF BGBl I 2022/10 versteuerten Bahnstrom aufrecht.

(§ 7 Abs 11 und 12 ElAbgG)

Hinweis
Zur Verlängerung der Senkung der Elektrizitätsabgabe bis Ende 2023 vgl das Briefing Verlängerung der Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe

4. Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022

Die im Hinblick auf hohe Energiepreise und allgemein gestiegene Kosten für den Einkauf von Betriebsmitteln angespannte Liquiditätssituation land- und forstwirtschaftlicher Betriebe soll – wie in anderen EU-Mitgliedstaaten – durch eine steuerliche Entlastung für den Dieseleinsatz verbessert werden.

Daher wird für einen begrenzten Zeitraum (1. 5. 2022 bis 30. 6. 2023) eine Mineralölsteuerbegünstigung in Höhe von 7 Cent je Liter für die Land- und Forstwirtschaft unter Zugrundelegung pauschalierter Verbrauchswerte bzw der Art und des Ausmaßes der bewirtschafteten Flächen gewährt („temporäre Agrardieselvergütung“).

Die vorgesehenen Maßnahmen für Agrardiesel stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art 107 f AEUV dar und sind daher der Europäischen Kommission mitzuteilen. Die Auszahlung von Vergütungen wäre von der Erfüllung sämtlicher beihilferechtlicher Verpflichtungen bzw dem positiven Ausgang des Beihilfeverfahrens abhängig zu machen. Der Antrag auf Vergütung ist für den gesamten Vergütungszeitraum bei der Agrarmarkt Austria frühestens ab 1. 9. 2022 und spätestens bis 31. 10. 2022 zu stellen. Beträge unter € 50,- werden nicht ausbezahlt. (§ 7a samt Überschrift und § 63 Abs 8 MinStG)

 



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