COVID-19 - Bonuszahlungen (DB, KommSt)

GesetzgebungSteuerrechtBleyerSeptember 2020

Befreiung der CoVID-19-Bonuszahlungen vom Dienstgeberbeitrag und von der Kommunalsteuer

Inkrafttreten

 

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

9.7.2020

Betroffene Normen

FLAG, KommStG

Betroffene Rechtsgebiete

Personalrecht

Quelle

BGBl I 2020/103

Bundesgesetz, mit dem das FLAG 1967, das KommStG 1993 und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden; BGBl I 2020/103, ausgegeben am 16. 9. 2020
(NR 116/BNR 27. GP ; Selbständiger Antrag des Wirtschaftsausschusses 6. 7. 2020, 337 BlgNR 27. GP )

Im Zuge seiner Beratungen über das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 hat der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs 1 Geschäftsordnungsgesetz folgenden Selbständigen​ Antrag vorzulegen:

1. Änderung des FLAG und des KommStG

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000,- von der Einkommensteuer befreit. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden (vgl § 124b Z 350 lit a EStG  idF 3. COVID-19-Gesetz).

Sind die Voraussetzungen für die Einkommensteuerbefreiung erfüllt, dann sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2020 auch vom Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG 1967 und der Kommunalsteuer befreit und zwar auch dann, wenn sie bereits vor Veröffentlichung dieser Regelungen an die Arbeitnehmer geleistet worden sind.

(§ 41 Abs 4 lit g FLAG, § 16 Abs 14 KommStG; tritt am 17. 9. 2020 in Kraft)

2. Änderung des Epidemiegesetzes

Vorgesehen ist ferner auch eine gesetzliche Grundlage für die unterstützende Mitwirkung der Exekutive an der Erhebung von Identität und Kontaktdaten, aber auch die Erfragung allfälliger Krankheitssymptome bei Corona-Verdachtsfällen. Diese Maßnahme ist mit 30. 6. 2021 befristet. (§ 28a Abs 1b§ 50 Abs 13 Epidemiegesetz 1950)



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