vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 103/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Bundesgesetz: Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Kommunalsteuergesetzes 1993 und des Epidemiegesetzes 1950
(NR: GP XXVII AB 337 S. 47 . BR: 10368)

103. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:

In § 41 Abs. 4 wird am Ende der lit. f der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:

  1. „g) die in § 124b Z 350 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden.“

Artikel 2

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:

In § 16 wird folgender Abs. 14 eingefügt:

„(14) Steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen gemäß § 124b Z 350 lit. a EStG 1988 sind von der Kommunalsteuer befreit.“

Artikel 3

Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 Z 4 wird vor dem Wort „und“ die Wortfolge „sowie Daten zur Identifikation von Kontaktpersonen (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Wohnsitz)“ eingefügt.

2. In § 27a wird nach dem Wort „Landeshauptmann“ die Wortfolge „ , wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Landesgebiet erstrecken können soll, oder der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, wenn sich die Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken können soll,“ eingefügt.

3. Nach § 28a Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen auf Ersuchen der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden - sofern dringend erforderlich - an Maßnahmen gemäß § 5 mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst

  1. 1. die Erhebung von Identitätsdaten (Name, Wohnsitz),
  2. 2. die Erfragung allfälliger Krankheitssymptome und
  3. 3. die Erhebung von Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)

    von kranken, krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Personen als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.5.2018 S. 2) für die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden. Zu diesem Zweck dürfen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Abfragen aus dem Zentralen Melderegister durchführen. Diese Daten sind den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden in elektronischer Form über eine gesicherte Leitung unverzüglich nach der Erhebung zu übermitteln. Die von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Kontaktierung der betroffenen Person verarbeitet werden und sind nach Übermittlung an die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden unverzüglich zu löschen. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.“

4. Nach § 50 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 28 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

Van der Bellen

Kurz

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)