Budgetbegleitgesetz 2024

GesetzgebungSteuerrechtBleyerJänner 2024

Für Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage soll eine befristete Steuerbefreiung, die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausschließt, eingeführt werden.

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

22.12.2023

Betroffene Normen

UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Umsatzsteuer

Quelle

BGBl I 2023/152

Bundesgesetz, mit dem ua das UStG geändert wird; BGBl I 2023/152, ausgegeben am 22. 12. 2023
(NR 21.11.2023, 828/BNR 27. GP ; AB 10.11.2023, 2298 BlgNR 27. GP ; RV 18.10.2023, 2267 BlgNR 27. GP )

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 % für die Lieferungen, innergemeinschaftlichen Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 ausgeführt werden bzw sich ereignen. Dies gilt nur, wenn die Lieferungen oder Installationen an (oder die innergemeinschaftlichen Erwerbe bzw Einfuhren durch) den Betreiber erfolgen. Die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen (zB an Zwischenhändler) sollen hingegen unverändert dem Normalsteuersatz unterliegen. Als Betreiber einer Photovoltaikanlage sollen jene Personen gelten, die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Anlage betreiben. Dies soll auch gelten, wenn diese die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG in Anspruch nehmen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird und dass die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von folgenden Gebäuden betrieben wird oder betrieben werden soll:

Weiters darf für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. 12. 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz, BGBl I 2021/150, eingebracht worden sein. (§ 28 Abs 62 UStG)

Hinweis
Zu einer Erleichterung für Übergangsfälle siehe das BG Änderung UStG, KfzStG, ElAbgG ua: Werden bestehende und bereits nach dem EAG geförderte Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. 12. 2023 und vor dem 1. 1. 2026 durch Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen bis zu einer Engpassleistung der Photovoltaikanlage von nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) erweitert, soll auch hier der Steuersatz iHv 0 % zur Anwendung kommen.



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