Änderung UStG, KfzStG, ElAbgG ua

GesetzgebungSteuerrechtBleyerJänner 2024

Befristete Steuerbefreiung iZm Photovoltaikanlagen - Erleichterung für Übergangsfälle; Erweiterung der neuen Quotenregelung um 4 weitere Abgaben; Verlängerung der Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe auf das in der EU zulässige Mindestbesteuerungsniveau

Inkrafttreten

1.1.2024

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

31.12.2023

Betroffene Normen

BAO, ElAbgG, ErdgasAbgG, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Umsatzsteuer, Verfahrensrecht

Quelle

BGBl I 2023/201

Änderung des UStG, des KfzStG, des Elektrizitätsabgabegesetzes, des Erdgasabgabegesetzes, des Kohleabgabegesetzes und der BAO; BGBl I 2023/201, ausgegeben am 31. 12. 2023 
(NR 14.12.2023, 868/BNR 27. GP ; AB 5.12.2023, 2381 BlgNR 27. GP ; IA 24. 11. 2023, 3777/A 27. GP )

1. Photovoltaikanlagen - Erleichterung für Übergangsfälle 

Durch das Budgetbegleitgesetz 2024 wurde für Lieferungen von Solarmodulen an Betreiber einer Photovoltaikanlage eine befristete Steuerbefreiung eingeführt.

Abweichend von § 28 Abs 62 letzter Satz UStG darf nun ein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem EAG eingebracht worden sein, wenn die betreffende Photovoltaikanlage erstmals vor dem 1. 1. 2024 in Betrieb genommen wird bzw wurde. Werden demnach bestehende und bereits nach dem EAG geförderte Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. 12. 2023 und vor dem 1. 1. 2026 durch Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen bis zu einer Engpassleistung der Photovoltaikanlage von nicht mehr als 35 Kilowatt (peak) erweitert, soll auch hier der Steuersatz iHv 0 % zur Anwendung kommen. Die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs 62 UStG (zB hinsichtlich des Betreibers) sollen unverändert für die Anwendung des Steuersatzes iHv 0 % gelten. (§ 28 Abs 63 UStG)

2. Erweiterung der Quotenregelung

Mit dem AbgÄG 2023 wurde in § 134a BAO eine Rechtsgrundlage für die spätere Einreichung von Abgabenerklärungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder einen berechtigten Revisionsverband geschaffen („Quotenregelung“). Diese Regelung beschränkt sich auf Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärungen sowie Abgabenerklärungen für die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO.

In der Verwaltungspraxis wurden bisher auch für die Einreichung der Jahreserklärungen für die Kraftfahrzeugsteuer, die Erdgasabgabe, die Elektrizitätsabgabe und die Kohleabgabe längere Fristen entsprechend der bisherigen Quotenregelung gewährt (Rzeszut/Turpin, SWK 2023, 840 [843]). Aus Rücksicht auf die bisherige Verwaltungspraxis hinsichtlich dieser vier Abgaben soll zur Vermeidung von Mehraufwand die neue Quotenregelung um diese vier Abgaben erweitert werden. Dafür ist es erforderlich, die Fristen für die Einreichung der Jahreserklärungen der betroffenen Abgabengesetze vom 31. März auf den 30.  Juni zu verschieben.

§ 134a BAO idF AbgÄG 2023 tritt überdies nun mit 1. 1. 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. 12. 2022 endet. (§ 323 Abs 77 BAO)

(§ 6 Abs 4 und § 11 Abs 1 Z 13 KfzStG§ 5 Abs 4 und § 7 Abs 15 ElektrizitätsabgabeG, § 6 Abs 4 und § 8 Abs 9 ErdgasabgabeG§ 6 Abs 4 und § 8 Abs 2 KohleabgabeG und § 134a Abs 1 und § 323 Abs 82 BAO)

3. Begünstigungen für Klein(st)anlagen

Begünstigungen für Klein(st)anlagen sollen sich aus verwaltungsökonomischen Überlegungen auch auf die Möglichkeit des Entfalls von Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten erstrecken. Der Bundesminister für Finanzen ist bereits derzeit nach § 5 Abs 9 zur Erlassung von Durchführungsvorschriften ermächtigt und kann demnach auch Ausnahmen von Anzeigepflichten (zB für nach § 2 Abs 1 Z 3 begünstigte Anlagen) vorsehen. Durch die Ergänzung soll klargestellt werden, dass sich diese Ermächtigung auch auf Vereinfachungen im Hinblick auf Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten nach § 6 erstreckt.  (§ 5 Abs 9 und § 7 Abs 15 ElektrizitätsabgabeG)

4. Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe auf Mindestbesteuerungsniveau

Die Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe auf das in der Europäischen Union zulässige Mindestbesteuerungsniveau soll um ein Jahr bis Ende 2024 verlängert werden. Zur letzten Verlängerung siehe Verlängerung der Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe (§ 7 Abs 11, Abs 12 und Abs 15 ElektrizitätsabgabeG, § 8 Abs 6 und Abs 9 ErdgasabgabeG)



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